Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen

AnVerVO NRW

§ 1 Einzugsgebiete der Annahmestellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen sollen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) geändert worden ist, bedarfsgerecht verteilt sein. Für in der Regel jeweils 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde darf es, unabhängig von der Einwohnerzahl ihres Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben. Bei Unterschreiten ist der Bedarf besonders darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

§ 2